AGBs
1) Anwendungsbereich
Die nachstehend angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossenen Geschäfte verbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
2) Geschäftsabschluss und sonstige Vereinbarungen
Ein Geschäftsabschluss bzw. sonstige Vereinbarungen mit uns kommen nur dann zustande, wenn diese zwischen uns und unseren Vertragspartnern schriftlich getroffen werden, wobei es aber auch genügt, wenn eine mündlich getroffene Absprache von uns schriftlich bestätigt wird. Eine derartige schriftliche Bestätigung durch unseren Vertragspartner genügt nicht für das Erfordernis der Schriftlichkeit. Ein vom Vertragspartner von den schriftlich getroffenen Vereinbarungen abweichendes Verhalten gilt auch bei Duldung durch uns nicht als stillschweigende Abänderung des Vereinbarten. Die AGBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingung Leistungen vorbehaltlos erbringen!
3) Nutzung
3.1. Vertragsobjekt:
Das Vertragsobjekt wird dem Vertragspartner im bekannten Zustand zur Verfügung gestellt. Die Nutzung ist dem Vertragspartner nur im
Umgang der getroffenen Vereinbarung gestattet. Eine Abänderung der Nutzung des Vertragsobjektes ist nur mit unserer ausschließlichen
Zustimmung zulässig. Wir behalten uns das Recht vor, jegliche Nutzung von anderen Räumlichkeiten an den Vertragspartner
weiterzuverrechnen!
Der Vertragspartner hat mit Abschluss der Mietvereinbarung ausschließlich Recht auf die Nutzung der darin angeführten Räumlichkeiten!
Der Vertragspartner hat durch Vertragsabschluss nicht die Exklusivität am Veranstaltungstag im VAZ. Wir behalten uns das Recht vor,
weitere Räumlichkeiten an andere Veranstalter zu vermieten!
3.2. Benutzungsdauer:
Diese hat entsprechend den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zu erfolgen. Für den Fall der unberechtigten längeren Benutzung
ist der Vertragspartner verpflichtet, Benutzungsentgelt zumindest in der Höhe des vereinbarten Entgeltes zu bezahlen bzw. sämtliche
darüber hinausgehende Schäden zu ersetzen.
3.3. Auf- und Abbau:
Dieser hat innerhalb des vereinbarten Zeitraumes zu erfolgen. Sollte dies nicht erfolgen, besteht für uns die Berechtigung,
Sondermaßnahmen zu setzen. Im Zuge derer sind wir berechtigt, die eingebrachten Gegenstände auf Kosten der Vertragspartner zu
entfernen bzw. verwahren zu lassen, wobei uns für die Verwahrung keinerlei Haftung trifft.
4) Benützungsbedingungen
4.1. Sorgfaltspflicht:
Das Bestandsobjekt ist vom Vertragspartner widmungsgemäß, fachmännisch und pfleglich zu behandeln. Unter Berücksichtigung der
üblichen Abnutzung ist es uns von ihm bei Beendigung der Benutzung zurückzustellen.
4.2. Rauchverbot:
Das VAZ St. Pölten ist ein öffentliches Gebäude. In allen Räumlichkeiten herrscht absolutes Rauchverbot, unabhängig von der Art der
eingemieteten Veranstaltung. Dieses Rauchverbot ist auch während der Auf- und Abbauarbeiten einzuhalten. Der Vertragspartner hat
dafür Sorge zu tragen dass sich alle Beteiligten an dieses Verbot halten! Ebenso hat er für ausreichend Ordner- oder Sicherheitspersonal
zu sorgen, damit diese Auflagen eingehalten werden!
4.3. Nächtigung:
Ohne unsere Zustimmung ist die Nächtigung ausnahmslos verboten.
4.4. Weitergabe des Bestandsobjekts/Abtretungs- und Verrechnungsverbot:
Untervermietung, Platzübertragung und Gleichartiges ist dem Vertragspartner ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß hiergegen berechtigt
NXP zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
4.5. Einbringung von Gegenständen:
Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Geräte, Maschinen, Gegenstände und Ähnliches nicht eingebracht werden. Auch für den
Fall der Genehmigung haftet unser Vertragspartner dafür, dass sämtliche gesetzliche und behördliche Auflagen dafür erfüllt werden.
4.6. Verwendung von Fremdgeräten bzw. Maschinen:
Die Verwendung von Fremdgeräten bzw. Maschinen, welche nicht von uns zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit unserer
ausdrücklichen Zustimmung gestattet. Sie haben den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften zu entsprechen und betriebssicher zu
sein. Für allfällige Schäden haftet unser Vertragspartner entsprechend den in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen angeführten
Bestimmungen bzw. hat Schadenersatz zu leisten.
4.7. Ausgabe von Speisen und Getränken:
Die Ausgabe von Speisen und die Ausschank von Getränken ist untersagt.
4.8. Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen:
Der Verkauf von Artikeln und Gegenständen und auch die Erbringung von Dienstleistungen welcher Art auch immer gegen Entgelt ist nur
mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Ein Zuwiderhandeln dagegen berechtigt uns zur vorzeitigen Vertragsauflösung.
5) Bedienung technischer Anlagen
Sämtliche technische Anlagen in den Bestandsräumlichkeiten dürfen nur von unseren Arbeitnehmern und unseren Beauftragten bedient werden. Eine selbstständige Bedienung ohne schriftliche Bestätigung durch NXP ist nicht gestattet!
6) Behördliche Bewilligungen und Genehmigungen
Der Vertragspartner hat sämtliche gesetzliche und behördliche Verpflichtungen bzw. Auflagen, welcher Art auch immer, einzuhalten bzw. die dadurch entstehenden Kosten aus eigenem zu tragen. Zwecks Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Vertragspartner verpflichtet, amtlichen Kontrollorganen den Zutritt zu den Bestandsobjekten zu ermöglichen.
7) Veranstaltungsdurchführung
7.1. Abspracheverpflichtung:
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn genaue Informationen über den Ablauf der Veranstaltung zu
erteilen. Wir sind berechtigt, den Einlass zu einer Veranstaltung dann zu verweigern, wenn die zu erfüllenden Auflagen seitens des
Vertragspartners nicht erfüllt wurden, ohne das diesem die Berechtigung zusteht, dadurch eine Minderung des Entgeltes zu, begehren.
7.2. Übergabe des Bestandobjektes:
Sollte nichts anderes vereinbart sein, wird das Bestandsobjekt zirka zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn an den Vertragspartner bzw.
dessen Bevollmächtigten übergeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt anwesend zu sein. Allfällige
Bemängelungen sind sofort zu erheben, ansonsten die Übergabe durch uns als ordnungsgemäß erbracht gilt. Bemängelungen sind
unzulässig, soweit aus technischen Gründen von den getroffenen Vereinbarungen geringe Abweichungen bestehen, des weiteren auch
bei Farbtonabweichungen bzw. bei der Dekoration.
7.3. Behördliche Kommissionierung:
Sollte eine solche erforderlich sein, hat der Vertragspartner daran mitzuwirken.
7.4. Anwesenheitspflicht:
Stand Jänner 2023
Sollte weder während der behördlichen Kommissionierung noch während der Dauer der Veranstaltung der Vertragspartner bzw. ein
bevollmächtigter Vertreter anwesend sein, sind wir berechtigt, Sofortmaßnahmen im Sinne des Punktes 17 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu setzen.
7.5. Ordnung:
Der Vertragspartner hat, sollte dies erforderlich sein, auf eigene Kosten einen Ordnerdienst zu stellen.
7.6. Abwicklung der Veranstaltung :
Sollte eine ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung nicht gewährleistet sein, so sind wir berechtigt, Sofortmaßnahmen im Sinne
des Punktes 17 bzw. vorzeitige Vertragsauflösung in Sinne des Punktes 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ergreifen bzw. zu
erklären. Soweit nicht vertraglich eine politische Veranstaltung durchgeführt wird, ist jede politische Agitation untersagt
8) Veranstaltungswerbung
Der Vertragspartner anerkennt unsere Berechtigung, Werbungen für die jeweiligen Veranstaltungen durchzuführen und billigt diese, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Des weiteren sind wir auch berechtigt, für Hörfunk und Fernsehen Aufnahmen durchführen zu lassen, ohne dass der Vertragspartner berechtigt ist, davon irgendwelche Forderungen abzuleiten.
9) Rechteeinräumung für Kommunikationszwecke
Jedes urheberrechtlich geschützte Werk ist Gegenstand von Nutzungs- und Verwertungsrechten. Der Vertagspartner erklärt hiermit ausdrücklich, dass er im Wissen um diesen Umstand das VAZ bzw. NXP im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Verwertungsrechten insoweit schad- und klaglos hält, als dass er (oder von ihm Beauftragte Dritte) dem NXP Material für Kommunikationszwecke zur Verfügung stellt. Er erklärt mit dem Anbieten des Materials, alle nötigen Rechte für die intendierten Kommunikationszwecke erworben zu haben. Dies umfasst insbesondere das Recht das Material an NXP weiterzugeben und dem daraus abgeleiteten Recht, dass NXP dieses Material Dritten zur Verfügung stellen kann. Umfasst sind von dieser Regelung auch sämtliche gewerblichen Nutzungsrechte sowie übertragbaren Rechte des Urheberrechts, das inkludiert die umfassenden und ausschließlichen Werknutzungsrechte, einschließlich aller Rechte an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, insbesondere das Vervielfältigungs-, das Verbreitung-, Sende-, Zurverfügungsstellungs-, Vermietungs-, Verleih- und Weiterverkaufsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Die Übertragung ist räumlich, zeitlich und nach Verwendungszweck unbeschränkt und bezieht sich auch auf zukünftige, derzeit noch unbekannte Nutzungsarten. Zudem umfasst ist das Recht, dass das Material durch NXP sowie Dritte ohne weitere Rückfrage, Befristung oder Beschränkung jederzeit bearbeitet werden darf. Diese Rechteeinräumung gilt unwiderruflich und unbeschränkt, jede Nutzung des Materials ist dabei honorarfrei möglich. Auf das Recht der Urheberbezeichnung wird ausdrücklich verzichtet. Abweichende Regelungen, etwa obligatorische Urheberbezeichnungen oder Nutzungseinschränkungen, müssen NXP zwingend vor Anlieferung des Materials schriftlich vereinbart werden.
10) Steuern und Abgaben
Der Vertragspartner hat für die fristgerechte Bezahlung von Steuern und Abgaben jeder Art zu sorgen und für sämtliche, anfällig sich für uns daraus ergebenden nachteiligen Folgen uns schad- und klaglos zu halten
11) Kartenverkauf
Für den Fall des Verkaufes von Karten durch uns sind wir berechtigt, vom Bruttoverkaufspreis derselben 10 Prozent Verkaufsprovision inkl. Umsatzsteuer, des weiteren sämtliche Abgaben und Gebühren, welcher Art auch immer, in Abzug zu. Eventuelle Erlöse aus dem Kartenverkauf werden auf die durch den Vertragspartner zu leistende Akontozahlung nicht angerechnet.
12) Veranstaltungsrisiko
12.1. Das Veranstaltungsrisiko trägt der Vertragspartner einschließlich Vorbereitung, Abwicklung, Auf- und Abbau.
12.2. Den Vertragspartner trifft während der Veranstaltung auch die volle Haftung für Unfälle jeglicher Art, wobei insbesondere jegliche
Ausübung von sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigungen auf Gefahr des Vertragspartners erfolgt.
12.3. Uns trifft keinerlei Haftung für das Abhandenkommen bzw. die Beschädigung oder Zerstörung von wem auch immer eingebrachter
Gegenstände.
12.4. Der Vertragspartner übernimmt auch die Haftung für außerordentliche Unglücksfälle im Sinne des § 1106 ABGB.
13) Versicherung
Der Vertragspartner muss eine für seine Veranstaltung ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherungspolizze ist uns und der Behörde mitzuteilen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen bzw. wo ein großer Sachschaden eintreten könnte, ist die Versicherung zu unseren Gunsten zu vinkulieren.
14) Hausordnung für Veranstaltungsräumlichkeiten
Der Vertragspartner erklärt hiermit, in Kenntnis der für die Veranstaltung geltenden Hausordnung zu sein, sich den darin genannten Bestimmungen zu unterwerfen und dafür zu haften, dass sämtliche Personen, welche mit seiner Kenntnis das Mietobjekt benützen bzw. die Veranstaltung besuchen, sich den Bestimmungen der Hausordnung gemäß verhalten. Der Vertragspartner erklärt gleichzeitig, aus zeitweiligen Störungen in der Wasserzufuhr, Gebrechen an den Gas- und elektrischen Leitungen sowie der Kanalisation bzw. aus Betriebsstörungen welcher Art auch immer und sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse uns gegenüber keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten
15) Auflagen
Sollten bei Veranstaltungen welcher Art auch immer gesetzlich vorgeschriebene Anmeldungen nur durch unseren Vertragspartner selbst vorgenommen werden können, so hat dieser bis spätestens 7 Werktage vor Beginn der Veranstaltung uns diese nachzuweisen. Dieser Nachweis hat spätestens an diesem Tage bei unserer Geschäftsleitung eingelangt zu sein. Bei nicht fristgerechter Erbringung desselben besitzen wir die Berechtigung, von der Vereinbarung zurückzutreten, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, das gesamte mit uns vereinbarte Entgelt sowie auch den durch Unterbleiben der Veranstaltung entstehenden Schaden gemäß Punkt 19 zu ersetzen.
16) Vorzeitige Vertragsauflösung
Ohne Nachfristsetzung sind wir zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt,
16.1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Vertragspartners oder wenn mangels kostendeckenden
Vermögens die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen unterbleibt,
16.2. wenn aufgrund zwingender behördlicher Anordnung die Veranstaltung zu unterbleiben hat oder sofort zu beenden ist bzw. durch
dieselbe eine Störung der Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist.
16.3. wenn die Veranstaltung gegen zwingende Gesetze, Verordnungen oder wesentliche zwischen uns und unserem Vertragspartner
getroffene Vereinbarungen verstößt.
In all diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, das volle vereinbarte Entgelt zu leisten und den allenfalls uns entstandenen
Schaden gemäß Punkt 19 zu ersetzen.
NXP behält sich das Recht vor, Veranstaltungen ohne Angabe von weiteren Gründen abzusagen, insbesondere wenn diese
Veranstaltungen gegen moralische, ethische oder rechtliche Grundsätze verstoßen beziehungsweise wenn zu befürchten ist, dass diese
Veranstaltungen strafbare Handlungen befördern würden. Insbesondere gilt dies, wenn die vor Vertragsschluss dargelegte
Programmierung von tatsächlichen abweicht. In all diesen Fällen bleibt der Anspruch von NXP auf die vertraglich geschuldete Vergütung
bestehen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche von NXP bleiben von dieser Regelung unberührt
17) Haftung
Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter (NXP) aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung durch den Veranstalter, seine Beauftragten, Angestellten oder Besucher entstehen. NXP ist berechtigt, derartige Schäden unverzüglich auf Kosten des Veranstalters zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Wir lehnen jede Haftung für Schäden, die Personen oder Güter, insbesondere Ausstellungs- und Einrichtungsgegenstände, auf dem Veranstaltungsgelände aus welchen Grund und durch wen immer erleiden, sowie für jede Art Verluste ausdrücklich ab, auch dann, wenn diese Schäden durch Mängel an Gebäuden und Einrichtungen unseres Veranstaltungszentrums verursacht werden. Diese alle Risiken befreiender Haftungsausschluss gilt auch hinsichtlich des Eigentums dritter Personen. Sollten Dritte Ansprüche gegen NXP geltend machen, hält der Veranstalter den Vermieter bzw. Partner (NXP) schad- und klaglos.
18) Sofortmaßnahmen
Sollte es sich während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benutzung als notwendig erweisen, Maßnahmen zu setzen und ein Verantwortlicher des Vertragspartners nicht erreichbar sein, so sind wir berechtigt, die uns zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorherige Verständigung des Vertragspartners auf dessen Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
19) Schadenersatz
Im Falle, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, einen uns entstandenen Schaden zu ersetzen, ist er zur vollen Genugtuung im Sinne des § 1323 ABGB verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, Schadensminderung zu begehren. Sollte sich zur Durchsetzung der uns zustehenden Forderung gegenüber unserem Vertragspartner die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als zweckmäßig erweisen, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, die uns dadurch entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen.
20) Preise und Zahlungsbedingungen
Die von uns verzeichneten Preise sind Nettopreise, sodass ein Abzug davon aus welchem Grund auch immer unzulässig ist. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Hälfte des vertraglich vereinbarten Entgeltes zuzüglich Umsatzsteuer ist bei Unterfertigung des Vertrages, der Restbetrag spätestens 14 Tage vor Mietbeginn bzw. Beginn der Veranstaltung auf das von uns bekannt gegebene Konto zur Einzahlung zu bringen. Die Zahlung dieses Betrages erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn er spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung bzw. Mietbeginn unserem Konto gutgeschrieben ist. Zahlungen für Nebenleistungen sind unmittelbar nach Erhalt der Faktura durch unseren Vertragspartner fällig. Für den Fall, dass aus welchem Grund auch immer bei uns Geldbeträge für den Vertragspartner einlangen, sind wir berechtigt, diese zur Abdeckung der uns vertraglich zustehenden Ansprüche zu verwenden. Für den Fall des Zahlungsverzuges der Forderung vom VAZ, aus welchem Grund auch immer, wird eine Verzinsung von 12,5% p.a. vereinbart. Sollten die mit unserem Vertragspartner vereinbarten Preise Bruttopreise darstellen, werden diese unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden abgabenbehördlichen Bestimmungen erstellt. Sollte zwischen Vertragsabschluss und Durchführung der Veranstaltung eine Änderung der Abgaben dahingehend eintreten, dass sich diese erhöhen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, eine entsprechende Erhöhung in der Abrechnung zu akzeptieren.
21) Kompensationsverbot
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er an uns haben könnte, mit den an uns zu erbringenden finanziellen Leistungen zu kompensieren und im Hinblick auf solche Gegenforderungen diese Leistungen ganz oder teilweise zurückzubehalten.
22) Rücktrittsrecht
Wir behalten uns vor, auch dann, wenn ein Vertrag rechtsgültig zwischen uns und unserem Vertragspartner zustande gekommen ist, von diesem, aus gerechtfertigten Gründen, bis einschließlich 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner berechtigt ist, daraus Ansprüche jeglicher Art abzuleiten. Ab dem 29. der Veranstaltung vorangehenden Tag verpflichten wir uns für den Fall des Rücktritts, dem Vertragspartner die ihm durch unseren Rücktritt entstehenden Kosten der Höhe nach, beschränkt mit 50% des vereinbarten Veranstaltungs-/ Mietbetrages gegen Nachweis dieser Kosten zu ersetzen. Eine derartige Schadensersatzforderung steht dem Vertragspartner dann nicht zu, wenn die Ursache für den Rücktritt in seiner Sphäre gelegen ist, bzw. für uns höhere Gewalt vorliegt.
23) Mitteilungen
Wenn wegen Gefahr im Verzuge an den Vertragspartner eine schriftliche Mitteilung nicht zugestellt werden kann, genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner bzw. dessen Bevollmächtigten.
24) Feuerpolizeiliche Anordnungen
Gänge, Fluchtwege, Notbeleuchtung, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen weder verstellt noch verhängt werden, und hat der Vertragspartner Anordnungen der zuständigen Feuerwehr unbedingt Folge zu leisten
25) Betreten des Bestandobjektes
Wir sind berechtigt, auch während der Durchführung von Veranstaltungen durch Bevollmächtigte die, dem Vertragspartner in Bestand gegebenen Räumlichkeiten zu betreten.
26) Garderoben
Garderoben werden durch uns nur entsprechend den mit dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Garderobengebühr ist nach Maßgabe des angeschlagenen Tarifes zu entrichten. Eine Haftung für die Garderobe trifft uns nur im Umfang der von uns abgeschlossenen Versicherung. Der Garderobenbon verliert bei verlassen des Hauses seine Gültigkeit.
27) Parkplätze
Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den Parkplätzen bzw. Flächen gestattet, welche von uns zugewiesen werden. Wir übernehmen keinerlei Haftung dafür, dass Parkplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Des weiteren wird auch keinerlei Haftung dieser Parkplätze für deren Eignung bzw. für den Fall, dass darauf abgestellte Fahrzeuge beschädigt oder gestohlen werden, übernommen.
28) Winterdienst
Der Vertragspartner verpflichtet sich den Winterdienst während der gesamten Nutzungsdauer inkl. Auf- und Abbau zu erfüllen. D.h. der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße (Schnee-)Räumung, Enteisung, Streuung und Sicherung der von ihm verwendeten Flächen bzw. Zugänge und Verkehrswege verantwortlich und sorgt für die Sicherheit und reibungslose Abwicklung seiner Veranstaltung.
29) Drohnen und unbemannte Luftfahrzeuge
Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge sind am Gelände und über dem Luftraum des VAZ St. Pölten verboten, außer es liegen gesonderte Bewilligungen der Austro Control GmbH vor. Sämtliche Genehmigungen sind dem VAZ vor Flugantritt vorzulegen.
30) Kenntnis
Der Vertragspartner erklärt, in Kenntnis aller der mit der Vereinbarung zusammenhängenden Umstände zu sein und verzichtet deshalb auf die Anfechtung der Vereinbarung wegen Zwanges, Irrtums oder aus welchem Grund immer.
31) Kosten
Der Vertragspartner verpflichtet sich allfällige infolge des Geschäftsabschlusses sich ergebende Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben zu tragen und sollten wir diesbezüglich in Anspruch genommen werden, uns schad- und klaglos zu halten.
32) Frequenz
NXP übernimmt keine Garantie für die Frequenz sowohl an den Besuchern als auch Ausstellern, wie auch für den wirtschaftlichen Erfolg der Ausstellung/Veranstaltung.
33) Geheimhaltung
Der Vertragspartner und sein Personal sind verpflichtet, über alle geschäftlichen Vorgänge der durchzuführenden Veranstaltung, oder sonstige geschäftliche Vorgänge die NXP betreffen, Stillschweigen zu bewahren und Dritten gegenüber keinerlei Auskünfte zu erteilen oder Angaben zu machen. Für den Fall eines jeglichen Verstoßes gegen diese Bestimmung steht NXP ein Schadensersatzanspruch gegen den Vertragspartner zu.
34) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus welchem Grunde auch immer nichtig sein, so ändert dies nichts an der Rechtsgültigkeit der übrigen Punkte dieser Geschäftsbedingungen.
35) Geltendes Recht und Gerichtsstand
Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung oder damit im Zusammenhang stehenden, und zwar auch nach ihrer Beendigung, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen der Vereinbarung wird ausschließlich der Gerichtsstand St. Pölten gemäß § 104 JN vereinbart. GB06.
Teilnahmebedingungen Social Media-Gewinnspiele (Facebook, Instagram, & TikTok)
Ausrichter des Gewinnspiels ist die NXP Veranstaltungsbetriebs GmbH mit Sitz in 3100 St. Pölten, Kelsengasse 9, Österreich (in der Folge nur noch: NXP bzw. VAZ St. Pölten). Mit Ihrer Teilnahme erklären Sie sich mit den folgenden Teilnahmebedingungen einverstanden.
Sie haben durch Ihre Teilnahme die Möglichkeit, einen Gutschein bzw. Eintrittskarte für die bei Facebook beschriebene Aktion zu gewinnen.
Sie nehmen teil, indem Sie Fan von NXP bzw. VAZ St. Pölten auf Facebook werden und optional den Gewinnspielbeitrag entweder teilen und/oder kommentieren.
Die Teilnahme ist jeder natürlichen Person ab einem Mindestalter von 14 Jahren erlaubt und kostenlos. Teilnehmer unter 18 Jahren benötigen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, welches von NXP bzw. VAZ St. Pölten vorausgesetzt wird. Automatisierte Gewinnspiel-Dienste sowie Gewinnspielvereine sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
NXP bzw. VAZ St. Pölten behält sich das Recht vor, einzelne Personen von der Teilnahme auszuschließen, sofern berechtigte Gründe vorliegen. Dies sind beispielsweise der Verstoß gegen vorliegende Teilnahmebedingungen, Manipulationen und/oder rechtswidrige Beiträge, die Beleidigungen, falsche Tatsachen, Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstöße enthalten. NXP bzw. VAZ St. Pölten behält sich vor, ggf. rechtliche Schritte einzuleiten. Nutzer müssen für etwaige Rechtsverstöße einstehen. Mitarbeiter von NXP bzw. VAZ St. Pölten sowie deren Angehörige sind von der Teilnahme an Facebook-Gewinnspielen ausgeschlossen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen
Die Facebook Gewinnspielaktion startet mit Veröffentlichung des Gewinnspielbeitrages und ist zeitlich begrenzt.
Das Ende des Gewinnspiels wird rechtzeitig auf der jeweiligen Social Media-Seite bekannt gegeben. Nach Beendigung der Aktion wird der Gewinner unter Ausschluss der Öffentlichkeit mittels eines unabhängigen Losverfahrens noch am gleichen Tag ermittelt.
Das Ergebnis der Auslosung wird am Tag des Gewinnspielendes auf der jeweiligen Social Media-Seite veröffentlicht. Der Gewinner wird auf der Homepage NXP bzw. VAZ St. Pölten namentlich bekannt gegeben.
Mit Bekanntgabe des Gewinners wird er aufgefordert, sich mit NXP bzw. VAZ St. Pölten in Verbindung zu setzen und seine Kontaktadresse zum Übermitteln des Gewinns anzugeben. Nach Übermittlung der Daten wird der Gewinn versendet bzw. bei NXP bzw. VAZ St. Pölten hinterlegt. NXP bzw. VAZ St. Pölten haftet nicht für mögliche Verzögerungen durch den Versandanbieter.
Sämtliche im Rahmen des Gewinnspiels erhobenen Daten dürfen bis auf Widerruf zur Zusendung von Informationen von NXP bzw. VAZ St. Pölten genutzt werden.
Dieses Gewinnspiel wird durch die NXP Veranstaltungsbetriebs GmbH mit Sitz in 3100 St. Pölten, Kelsengasse 9 / Österreich durchgeführt. Facebook, Instagram & TikTok stehen in keinerlei Verbindung zu diesem Gewinnspiel. Facebook, Instagram & TikTok stehen daher auch nicht als Ansprechpartner bezüglich dieses Gewinnspiels zur Verfügung. Sämtliche Fragen/Informationen diesbezüglich sind an NXP bzw. VAZ St. Pölten zu richten.
NXP bzw. VAZ St. Pölten behält sich das Recht vor, das Gewinnspiel jederzeit anzupassen, zu modifizieren oder zu beenden. Umstände, die dazu führen können, sind z.B. Störungen des Gewinnspiels durch höhere Gewalt, rechtliche Gründe, technische Gründe (z.B. Software- oder Hardware-Fehler) oder Manipulationen des Gewinnspiels durch Dritte. NXP bzw. VAZ St. Pölten haftet nicht für Folgen, die aus der Teilnahme an dem Gewinnspiel entstehen und außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen. Eine Barauszahlung des Sachpreises ist nicht möglich. Gewinnansprüche können nicht an andere Personen übertragen werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.